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Belieferung von Bibliotheken mit Lesemappen ist erlaubt

OLG Nürnberg schafft Rechtssicherheit für Bibliotheken.

Der Bezug von Lesezirkel-Zeitschriften zur Auslage in öffentlichen Bibliotheken ist ausnahmslos erlaubt. Das hat das OLG Nürnberg in seinem aktuellen Urteil (Az.: 3 U 3129/19) entschieden. Auch der Verbleib einzelner Miet-Zeitschriften im Bibliotheksbestand sei im konkreten Einzelfall zulässig. Zwar müssten die Zeitschriften auch wieder abgeholt werden, aber nur in dem Fall, in dem ein Verlag dem längerfristigen Verbleib der Zeitschriften in Bibliotheken nicht zugestimmt hat und wenn die betreffende Zeitschrift zum Zeitpunkt der Abholung in der Bibliothek sei. Damit gibt es für Bibliotheken weiterhin keine juristischen Probleme beim Bezug von Lesezirkel-Zeitschriften.

Gastgeber im Allgäu öffnen zu Pfingsten

Informationen zur Auslage von Zeitschriften

Bereits ab Pfingsten werden wir wieder zahlreiche Beherbergungsbetriebe mit ihrem gewohnten Zeitschriftenangebot beliefern. Abhängig von einer konstanten 7-Tages-Inzidenz unter 100 und einhergehenden Wiedereröffnungen, starten wir im jeweiligen Landkreis mit den Belieferungen ab dem 2. Juni 2021. Wichtige Neuerung für Sie als Beherbergungsbetrieb: Bereits im November letzten Jahres konnten wir für das Hygienekonzept Beherbergung in Punkt 3.2.5 eine wesentliche Erleichterung erzielen: Die Auslage von Zeitungen und Zeitschriften ist nicht mehr mit dem regelmäßigen Reinigen oder Austausch verbunden, so dass eine Auslage wieder uneingeschränkt möglich wird.

Friseure ab 1. März 2021 wieder geöffnet

Zeitschriften dürfen den Kunden weiter angeboten werden

Seit dem 1. März 2021 dürfen die Friseure wieder Ihre Salons öffnen. Auch der Stafette-Lesezirkel beliefert wieder seine zahlreiche Kunden aus dem Friseurhandwerk mit Zeitschriften. Die Auslage von Zeitschriften ist weiterhin in Friseursalons erlaubt. Sie dürfen den Kunden unter den bisherigen Hygieneschutzmaßnamen (Einhaltung von Handhygiene und Tragen eines zulässigen Mund-Nasen-Schutzes) angeboten werden.

„Hygienekonzept Beherbergung“ grundlegend angepasst

Gastgeber in Bayern dürfen Zeitschriften und Zeitungen auslegen

Das Lesen von Zeitschriften beim Friseurbesuch oder im Wartezimmer ist für viele ein geschätzter Teil der Lebensqualität und Informationsvielfalt. Auch für Beherbergungsbetriebe zählt die Zeitungsauslage zum Service für ihre Gäste dazu. Nun wurde seitens des Bayerischen Gesundheitsministeriums die Beschränkung im „Hygienekonzept Beherbergung“ grundlegend angepasst.